Weltweit steigt die Zahl der E-Mail-Adressen immer weiter an und bis 2024 wird es 4,48 Milliarden E-Mail-Nutzer geben. Die große Reichweite und der direkte Kontakt zum Empfänger machen den E-Mail-Kanal nicht nur zum meistgenutzten Marketingkanal, sondern gleichzeitig auch zum umsatzstärksten. Kein Wunder also, dass E-Mail-Marketing nach wie vor als wichtiges Instrument für Neukundengewinnung und -bindung zählt und die Nachfrage für E-Mail-Adressen weiter steigt.
Wenn Daten das neue Gold im digitalen Zeitalter sind, sind E-Mail-Adressen die Diamanten in jeder Verteiler-Liste. Liegen darüber hinaus noch weitere Daten wie Alter, Geschlecht, Wohnort oder Interessen vor, können wir E-Mail-Adressen sogar mit roten Diamanten gleichsetzen. Denn mehr Information bedeutet eine genauere Segmentierung der Daten, die das Versenden von an ultra-spezifische Zielgruppen ermöglicht und die Konversationsrate steigert.
Mit steigenden Daten, wachsen allerdings nicht nur die daten-getriebenen Möglichkeiten, sondern auch die Relevanz und Verantwortung für die Datensicherheit. Zur Regulierung der Datenerhebung und zum Schutz persönlicher Daten, wurde 2018 die DSGVO erlassen. Die strikten Prinzipien der Verordnung nehmen großen Einfluss auf das E-Mail-Marketing und fordern Unternehmen zum Pflichtbewusstsein beim Umgang mit personenbezogenen Daten auf. Wir erklären, wie E-Mail-Marketing im Rahmen der DSGVO rechtssicher gestaltet werden sollte und worauf zu achten ist. Dabei beleuchten wir auch den Umgang mit externen Fremddaten.
In Zusammenarbeit mit unserem Rechtsanwalt, Kaspar-Ludwig Stolzenhain, haben wir die wichtigsten Punkte für rechtskonformes E-Mail-Marketing zusammengetragen. Dabei beleuchten wir auch den Umgang mit externen Fremddaten.
Inhaltsverzeichnis
- Ein kurzer Überblick zur DSGVO
- Was sind personenbezogene Daten?
- E-Mail-Marketing rechtssicher gestalten trotz DSGVO
- Die Einwilligung zum E-Mail-Marketing ist das „A und O“
- Single Opt-In vs. Double-Opt-In-Verfahren
- DSGVO-konformer Abmeldeprozess
- Impressumspflicht gilt auch für Newsletter
- Dokumentationspflicht für gesammelte Daten
- Externe E-Mail-Listen: Was ist zu beachten?
- Kauf von externen Datensätzen
- Nutzung externer Datensätze
- Fazit
1. Ein kurzer Überblick zur DSGVO
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurde 2018 von der Europäischen Union (EU) ausgearbeitet und verabschiedet wurde. Die Verordnung gilt für alle Personen und Unternehmen, die Waren und/oder Dienstleistungen für Menschen in der Europäischen Union (EU) anbieten oder Daten von EU-Bürger sammeln und analysieren, unabhängig von ihrem Standort. Ziel der DSGVO ist es, standardisierte Datenschutzgesetze bereitzustellen, die die Grundrechte und -freiheiten des Einzelnen schützen, insbesondere den Schutz persönlicher Daten.
Um den Umgang mit personenbezogenen Daten zu regulieren, beschreibt die DSGVO im Artikel 5 sieben Grundprinzipen für die Datenverarbeitung:
- Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben und Transparenz: Datenverarbeitung nach Rechtsgrundlage. Die betroffene Person muss über Datenverarbeitung informiert werden.
- Zweckbindung: Der Zweck der Datenverarbeitung muss bereits zum Zeitpunkt der Erhebung von personenbezogenen Daten festgelegt, eindeutig und legitim sein.
- Datenminimierung: Die Datenerfassung soll dem Zweck angemessen erfolgen und auf das notwendige Maß beschränkt werden.
- Richtigkeit: Personenbezogene Daten müssen sachlich korrekt und auf dem neuesten Stand sein. Fehlerhafte Daten müssen unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden.
- Speicherbegrenzung: Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck der Verarbeitung erforderlich ist.
- Integrität und Vertraulichkeit: Gewährleistung einer angemessenen Sicherheit der verarbeiteten Daten und Schutz der Daten vor rechtswidriger Verarbeitung oder unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung.
- Rechenschaftspflicht: Der für die Datenerfassung Verantwortliche ist in der Nachweispflicht über die Einhaltung der Grundsätze.
1.1 Was sind personenbezogene Daten?
Laut Art. 4 DSGVO gelten „personenbezogene Daten“ als „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen“. Anders ausgedrückt versteht man darunter Daten, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann. Nach Artikel 4 DSGVO ergibt sich dieser nach „Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen“.
Die gängigsten personenbezogenen Daten sind:
- Name
- Adresse
- Telefonnummer
- E-Mail-Adresse
- Kontodaten
- IP-Adresse
- Standortdaten
Auch physische Daten wie das Aussehen fallen unter die personenbezogenen Daten. Darüber hinaus zählen persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu den persönlichen Daten. Darunter versteht man beispielsweise die wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben oder Interessen einer Person. Derartige Informationen werden von Unternehmen genutzt, um das Verhalten einer Person zu analysieren und vorherzusagen. Ausgenommen werden hier personenbezogene Daten, die nach Art. 9 DSGVO untersagt sind („rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit“, etc).
Bei der Datenerhebung unterscheidet die DSGVO übrigens nicht zwischen Endverbrauchern (B2C) oder Unternehmen (B2B) – personenbezogene Daten nach DSGVO umfassen beide Arten von Empfängern.
2. Was ist für DSGVO-konformes E-Mail-Marketing zu beachten
Beim E-Mail-Marketing steht die Kontaktaufnahme zu (potentiellen) Kunden im Mittelpunkt. Dies ist ohne die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nicht möglich. Demnach hat die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) enorme Auswirkungen das Newsletter-Marketing. Datenschutzrechtliche Vorgaben müssen also zwingend beachtet werden, sonst riskiert man hohe Sanktionen in Form von Geldbußen. Wir haben die wichtigsten Punkte, die es beim E-Mail-Marketing zu beachten gilt, zusammengestellt.
2.1 Die Einwilligung zum E-Mail-Marketing ist das "A und O"
Bei der Datenerfassung ist die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person Pflicht. Im Zuge der Einwilligung müssen Empfänger darüber informiert werden, für welche Zweck die Daten erhoben werden. Es muss klar sein, welche Art von E-Mails zukünftig an die angegebene E-Mail-Adresse gesendet werden. Generieren sie beispielsweise eine E-Mail-Adresse durch das Herunterladen eines White Papers, können Sie die E-Mail-Adresse nicht für andere Zwecke nutzen. Es sei denn, Sie weisen im Registrierungsformular explizit auf die Verwendung zu Marketingzwecken hin.
Um eine konforme Einwilligung des Empfängers zu erhalten, wird häufig mit sogenannten „Kontrollkästchen“ gearbeitet. Hier ist es wichtig, dass der Nutzer das Kästchen selbst aktiviert, um die freiwillige Einwilligung zu wahren. Vorab aktivierte Kontrollkästchen sind unzulässig.
Prinzipiell sollten folgende Angaben Teil Ihres Registrierungsformulars sein, um eine DSGVO-konforme Einwilligung sicher zu stellen:
- Zweck der Datenerhebung
- Produkte oder Dienstleistungen, für die geworben werden soll
- Name des werbenden Unternehmens
- Hinweis auf Widerrufsmöglichkeit
Bei Bestandskunden sieht die Sachlage etwas anders aus. Gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO gilt die Verarbeitung zur Wahrung des berechtigten Interesses als rechtmäßig. Allerdings sollte dieser Artikel im Zusammenhang mit Erwägungsgrund 47 S. 7 und § 7 Abs. 3 UWG betrachtet werden. Gemäß Erwägungsgrund 47 S. 7 wird die Direktwerbung explizit als berechtigtes Interesse angeführt. Zudem dürfen Newsletter nach § 7 Abs. 3 UWG unter folgenden Voraussetzungen versendet werden:
- Die E-Mail-Adresse des Kunden wurde im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten.
- Die Adresse des Bestandskunden darf nur zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet werden – nicht für Waren und Dienstleistungen Dritter.
- Der Kunde hat der Verwendung der E-Mail-Adresse für Direktwerbung nicht widersprochen.
- Bei jeder Verwendung der E-Mail-Adresse wird klar und deutlich darauf hingewiesen, dass der Kunden jederzeit kostenlos widersprechen kann.
Bei der Datenerhebung weist Audience Serv ausdrücklich auf Marketingzwecke hin. Da wir nur selbst E-Mail-Kampagnen an unsere Datenbank senden und unsere Daten nicht veräußern, erfüllen wir die Anforderungen nach DSGVO.
2.2 Single Opt-In vs. Double-Opt-In-Verfahren
Im Gegensatz zum Single Opt-In gilt das Double-Opt-In-Verfahren als sicherstes Verfahren zur Datenerhebung für Mailinglisten. Doch wo liegt eigentlich der Unterschied?
Das Single-Opt-In-Verfahren beschreibt das einfachen Anmeldeverfahren, in dem sich Empfänger in nur zwei Schritten registrieren:
- Empfänger füllt Registrierungsformular aus.
- Empfänger klickt auf „Submit“ (Senden) und die angegebenen Informationen werden in der Datenbank des Betreibers gespeichert.
Beim Double-Opt-In-Verfahren erhält ein neuer Abonnent eine automatische E-Mail mit einem Bestätigungslink. Mit dem Klicken des Links verifiziert der User die eingetragene E-Mail-Adresse sowie die Zustimmung zum Versenden von Marketing-Mails. Somit wird der Anmeldeprozess um einen Schritt erweitert:
- Empfänger füllt Registrierungsformular aus.
- Empfänger erhält eine Bestätigungs-E-Mail für das Opt-In und klickt den Bestätigungslink.
- Empfängerdaten werden in Datenbank des Betreibers gespeichert.
Das Double-Opt-In-Verfahren gilt als Best Practice für das E-Mail-Marketing, obwohl es nach DSGVO nicht zwingend notwendig ist. Denn ein digitaler Nachweis über Datum und Uhrzeit der Anmeldung sind laut Datenschutzgrundverordnung ausreichend. Qualifizierte Daten zeichnen sich jedoch durch DOI aus und sind SOI vorzuziehen. Mit dem DOI wird nur die Einwilligung sichergestellt, sondern auch die Korrektheit der E-Mail-Adresse. Auf diesem Weg umgeht man „Fake-E-Mails“, die der Reputation letztendlich schaden können.
Audience Serv nutzt zur Leadgenerierung in Deutschland ausschließlich das DOI-Verfahren, um höchste Datenqualität für unsere Kunden sicherzustellen und auch um unsere ausgezeichnete Zustellung und gute Reputation beizubehalten. Audience Serv legt großen Wert auf rechtskonforme Datenerhebung und folgt dabei auch den branchenspezifischen Empfehlungen wie die CSA-Kriterien. Zudem verpflichtet sich Audience Serv mit der Unterzeichnung des „Qualitätsstandards E-Mail-Marketing“ des DDV zur Einhaltung geltender Grundsätze im E-Mail-Marketing.
Beachte:
- Sollen die Daten zu verschiedenen Zwecken gespeichert werden, muss aber gleichzeitig zu jeder Absicht ein gesondertes Kästchen zur Verfügung gestellt werden.
- Kontrollkästchen dürfen nicht vorab aktiviert sein
- Double-Opt-In gilt als sicherstes Verfahren für die Erfassung von E-Mail-Adressen
2.3 DSGVO-konformer Abmeldeprozess
Nach DSGVO hat der Betroffene ein uneingeschränktes Widerrufsrecht, mit dem der Verarbeitung von personenbezogenen Daten jeder Zeit widersprochen werden kann. Um dem Widerspruchsrecht im E-Mail-Marketing gerecht zu werden, müssen Marketing-Mails stets einen Link zur Abmeldung (Opt-Out) im Newsletter enthalten. Auf diesem Weg können Empfänger mit nur einem Klick vom Widerruf Gebrauch machen.
Audience Serv hat den Abmeldeprozess vollautomatisch gestaltet und Abmelder werden direkt aus der Empfängerliste gelöscht. Je nachdem, ob eine Blacklist vom Kunden bereitgestellt wird, werden entsprechende Einträge auch dort vorgenommen.
Um Abmeldungen von Newslettern zu vermeiden, können beispielsweise verschiedene thematische Newsletter-Kampagnen eingerichtet werden. Anstatt sich von der gesamten Mailingliste abzumelden, meldet sich der Kunde von nur einer bestimmten Rubrik ab und kann weiterhin Newsletter zu anderen Themenbereichen erhalten. Allerdings müssen hierfür separate Einwilligungen für jeden Newsletter eingeholt werden.
2.4 Impressumspflicht gilt auch für Newsletter
Bei dem Versand von geschäftlichen E-Mails handelt es sich um einen Telemediendienst, der unter das Telemediengesetz fällt. Deshalb ist die Angabe des Impressums für alle Marketing-E-Mails und Newsletter ein Pflichtbestandteil. Laut §5 Telemediengesetz (TMG) sind u.a. folgende „Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ anzugeben:
- Name der Unternehmens
- Adresse: Straße, PLZ, Ort, ggfs. Land
- Kontaktmöglichkeit: E-Mail und/oder Telefon
- Name des Geschäftsführers
- Zuständiges Amtsgericht inkl. Handelsregisternummer
- Umsatzsteuer-ID (sofern vorhanden)
Die Pflichtangaben unterscheiden sich je nach Geschäftsform (GmbH, Gbr, etc) und müssen individuell angepasst werden.
2.5 Dokumentationspflicht für gesammelte Daten
Wie eingangs erwähnt, sind Verantwortliche nach DSGVO für die Einhaltung bestimmter Datenschutzgrundsätze verantwortlich und stehen dafür in der Nachweispflicht. Verbraucher haben das Recht auf Auskunft und können Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten anfragen. Um diesem Verlangen nachzukommen, müssen Unternehmen in der Lage sein, den Verbraucher in leicht zugänglicher, transparenter Form zu informieren und Daten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Bei online generierten Daten sollten insbesondere folgende Informationen dokumentiert werden:
- Auflistung der erhobenen Daten
- Zweck der Datenverarbeitung
- Datum, Uhrzeit und ggf. IP-Adresse
- bei Einwilligungserteilung (Formular auf Webseite) und
- beim Klicken des Bestätigungslinks (DOI)
- Bestätigungs-E-Mail bei DOI
- Maßnahmen zur Datensicherheit
- Informationen über die Herkunft der Daten
- Angabe möglicher Empfänger der Daten
3. Externe E-Mail-Listen: Was ist zu beachten?
Was für den Ausbau der eigenen E-Mail-Liste zu beachten ist, haben wir geklärt. Doch wie sieht es mit der Nutzung von externen Datensätzen aus? Viele Marketer greifen auf Fremdlisten zurück, um die eigene Reichweite zu vergrößern. So lassen sich neben den eigenen Bestandskunden auch potentielle Neukunden mit E-Mail-Kampagnen erreichen und konvertieren.
Grundsätzlich gibt es hierfür zwei Optionen:
- Kauf von externen Datensätzen
- Nutzung von externen Datensätzen
3.1 Kauf von externen Datensätzen
Der Datenhandel ist ein großes Thema. Dabei wird der Kauf von E-Mail-Adressen stark diskutiert. Besonders im Licht der DSGVO sollte der Kauf von Fremdlisten kritisch beachtet werden. Wie bereits beschrieben dürfen Marketing-E-Mails nach Artikel 7 DSGVO nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Empfängers versendet werden. Dabei muss der Zweck zur Datenerhebung und die Art künftiger Mailings klar und deutlich kommuniziert werden. Durch die Nennung von „Partnerunternehmen“ oder „Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten“ ist die rechtmäßige Datenerhebung und Weiterveräußerung von Daten zwar möglich, doch Sie tragen die Verantwortung und müssen prüfen, ob der Drittanbieter tatsächlich alle notwendigen Bestimmungen bei der Datenerhebung eingehalten hat. Ist dies nicht der Fall, machen Sie sich strafbar.
Grundsätzlich können externe Datensätze also gekauft werden. Nach DSGVO ist die Veräußerung und der Erwerb von E-Mail-Adressen nicht verboten. Dennoch ist hier große Vorsicht geboten und tendenziell ist davon abzuraten.
Zu den rein rechtlichen Herausforderungen können externe Datensätze auch zu Schwierigkeiten mit ihrem E-Mail-Anbieter führen und negative Auswirkungen auf Ihre E-Mail-Zustellbarkeit haben. Viele E-Mail-Anbieter untersagen schlicht weg den Import gekaufter Datensätze. Beim Versand an gekaufte E-Mail-Listen verschlechtert sich zudem die Reputation ihrer Domain. Empfänger reagieren häufig mit Spam-Markierungen und Blockierungen auf E-Mails von einem nicht bekannten Sender.
3.2 Nutzung externer Datensätze
Anders sieht es bei der „bloßen“ Nutzung externer Datensätze aus. Hier trägt der Listeneigentümer die Verantwortung für die rechtskonforme Datenerhebung von E-Mail-Adressen. Schauen wir uns diesen Sachverhalt doch am Beispiel von Audience Serv an. Als Spezialist für Neukundengewinnung stellt Audience Serv eine umfangreiche Datenbank mit über 100 Mio. Nutzerdaten zur Verfügung. Unsere Kunden können diese Reichweite nutzen, ohne dabei rechtlichen Risiken zur Datenerhebung zu begegnen.
Wie das funktioniert?
Unsere Kunden übergeben uns Ihr Newsletter-Template, wir übersenden es an unsere segmentierten E-Mail-Listen (oder/und die unserer Partner). Der direkte Kontakt zum Empfänger ist nur bei der Konvertierung gegeben. Audience Serv ist somit für datenrechtliche Belange verantwortlich. Durch die legale und rechtssichere Leadgenerierung kann Audience Serv gewonnene Daten für Marketingzwecke verwenden.
Bei der Zusammenarbeit mit externen Service Partnern und deren Daten sollten Sie eine DSGVO-konforme Datennutzung sicherzustellen. Dazu sollten Sie sich folgende Fragen stellen:
Wie werden Daten erhoben?
Fragen Sie nach, wie die Daten erhoben und ob die DSGVO-Vorschriften dabei berücksichtigt wurden. Meistens werden Daten über verschiedene Portale oder Lead-Magneten generiert. Lassen Sie sich Beispiele geben und verschaffen Sie sich einen Überblick zur Leadgenerierung des Providers.
Audience Serv generiert Daten über drei verschiedene Quellen:
- Eigene Online-Portale: Leadgenerierung erfolgt über selbst-betriebene Online-Portale. Dabei wird das Werbeeinverständnis mit dem DOI-Verfahren erhoben. Als „Data Controller“ ist Audience Serv verantwortlicher Sender der E-Mails.
- Publisher Online-Portale: Audience Serv wird explizit im Einwilligungstext erwähnt. Dabei wird das Werbeeinverständnis mit dem DOI-Verfahren erhoben. Als „Data Controller“ ist Audience Serv verantwortlicher Sender der E-Mails.
- List Management: Audience Serv arbeitet mit validierten Listen-Partnern zusammen und greift auf externe Listen zurück, die eingehend auf Qualität und DSGVO-Konformität überprüft werden. Der User gibt das Werbeeinverständnis an den Publisher, in dessen Namen E-Mails versendet werden. Als „Data Processor“ tritt Audience Serv als Vermarkter und technischer Dienstleister auf.
Werden Daten kontinuierlich gepflegt und aktualisiert?
Überholte und unkorrekte Datensätze führen nicht zum gewünschten Ergebnis. Stellen Sie sicher, dass Ihr Service Partner mit akkuraten Daten arbeitet und regelmäßige Datenprüfungen durchführt. Schließlich wollen Sie nicht für „Tote Daten“ zahlen.
Audience Serv legt großen Wert auf Datenpflege einhergehend mit regelmäßigen Prüfungen und Updates. Wir haben Datenbankprozesse implementiert, die höchste Datenqualität sicherstellen. So verhindern wir „Fake-Leads“, Bots und Spam Traps. Nur so können wir eine problemlose Zustellung sicherstellen und unsere Kunden mit qualitativen Leads versorgen.
Gibt es einen Datenschutzbeauftragten?
Laut DSGVO sind größere Unternehmen mit Kunden in der EU dazu verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten (Data Protection Officer) zu ernennen. Dieser kann intern agieren oder extern angestellt werden. Der DPO ist dafür zuständig, den Schutz personenbezogener Daten sowie Unternehmensdaten sicherzustellen und gilt als erste Anlaufstelle für Risiken, Beschwerden oder generell für Fragen zum Thema. Ausnahmen gibt es bei kleinen Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten.
Audience Serv kommt dieser Pflicht nach. Mit einem Datenschutzbeauftragten zuständig für die DACH Region und einem weiteren DPO, der für die internationalen Belange zuständig ist, gewährleisten wir den Schutz personenbezogener Daten.
Liegt ein Prozess für Datenschutzbeschwerden vor?
Neben der rechtskonformen Datenerhebung spielt der Umgang mit Datenschutzbeschwerden eine mindestens genauso große Rolle. Wird eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt, müssen Verantwortliche den Vorfall laut Art. 33 DSGVO unverzüglich (möglichst binnen 72 Stunden) an die zuständige Aufsichtsbehörde melden. Andernfalls macht man sich strafbar. Aus diesem Grund ist ein effektiver Prozess für Datenschutz-Beschwerden unerlässlich. Stellen Sie sicher, dass ihr Geschäftspartner gut aufgestellt ist, um auf derartige Beschwerden schnellstmöglich zu reagieren.
Audience Serv hat über die letzten Jahre einen effektiven „Beschwerde-Prozess“ aufgebaut. Die rechtskonforme Behandlung von Daten hat für uns höchste Priorität. So werden eingehende Beschwerden direkt an unsere Datenschutzverantwortlichen weitergeleitet und innerhalb von 48 Stunden bearbeitet. Auf diesem Weg müssen sich Kunden keine Sorgen machen über strafrechtliche Komplikationen
4. Fazit
Die DSGVO hat den Versand von Marketing-E-Mails nicht erleichtert, doch auch nicht unmöglich gemacht. Um die persönlichen Daten der Nutzer zu schützen, sollten Marketer insbesondere auf eine konforme Einwilligung achten und bestenfalls das Double-Opt-In-Verfahren nutzen, um auf der sicheren Seite zu sein. Datenpflege und -dokumentation sind ein wichtiger Bestandteil der DSGVO-Vorschriften. Mit einem gepflegten CRM und klaren internen Richtlinien jedoch nicht unmöglich.
Für Neukundenakquise können Marketer auch trotz DSGVO auf externe Datenbanken zugreifen. Hier ist allerdings vom Kauf von E-Mail-Listen abzuraten. Viel eher sollten Unternehmen mit vertrauenswürdigen und professionellen Anbietern zusammenarbeiten, um das Potential externer Fremdlisten richtig auszuschöpfen, ohne dabei rechtliche Risiken einzugehen.
Alle Angaben und Information haben wir für Sie mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir jedoch keine Haftung.